Geldsammlungen -Information an die Eltern

29.10.2013 19:39

Aus gegeben Anlass, eine Sachverhaltsdarstellung zu den anscheinenden zusätzlichen nicht abgestimmten Geldsammlungen in den Klassen abgeben.

  • Geldsammlungen für Unterrichtszwecke (z. B.: Kopien etc.) die mit dem/der KlassenlehrerIn und der/den KlassenvertreterIn (in Abstimmung mit den Eltern der Klasse) getroffen werden sind nach §63 SCHuG zulässig und notwendig. Eine Endabrechnung für die Verwendung ist vorzulegen. Bei diesen Sammlungen werden Listen geführt.
  • Geldsammlungen für Projekte, Veranstaltungen etc. können von dem/der KlassenlehrerIn in Absprache durchgeführt werden. Es ist eine Endabrechnung für die Verwendung den Eltern vorzulegen. Bei diesen Sammlungen werden Listen geführt.
  • Geldsammlungen (in dokumentierter Abstimmung mit den Eltern der Klasse) für Anlässe oder Aufmerksamkeiten (z. B.: Schulschluss etc.) von geringem Wert (z. B.: Blumen etc. ca. € 20-25,-) gelten nicht als Geschenke. Diese Sammlungen müssen anonym (keine Listen führen) durchgeführt werden und sind auf freiwilliger Basis. Eine Endabrechnung für die Verwendung ist vorzulegen.

"Übermotivierte Eltern"

Dass Geschenke für die Lehrer zum Problem werden können, haben auch die Elternvertreter bereits erkannt. Andreas Ehlers, Pressesprecher des Österreichischen Verbandes der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, warnt vor übertriebenen Geschenken: "Es gibt in dieser Hinsicht sehr viele übermotivierte Eltern, aber teure Geschenke bringen Lehrer und Eltern gleichermaßen in Verlegenheit. Es gibt Familien, die jeden Cent umdrehen müssen." Um Schwierigkeiten zu vermeiden, rät Ehlers, die Geschenkideen mit der Schuldirektion abzusprechen, das Einverständnis aller Eltern einzuholen und erst dann abzukassieren. (red, derStandard.at, 27.6.2012)

            Auszug aus RIS Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Fassung vom 29.10.2013

            § 41. Geschenkannahme

 (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben

  • Für jeden anderen Zweck, der von dem/der KlassenvertreterIn eingesammelt Geld (in dokumentierter Abstimmung mit den Eltern der Klasse) ist eine Endabrechnung für die Verwendung den Eltern vorzulegen. Diese Sammlungen müssen anonym (keine Listen führen) durchgeführt werden und sind auf freiwilliger Basis.

Übrig gebliebenes Geld kann in Absprache mit den Eltern z. B.:  in die nächste Klasse weitergeführt, ausbezahlt, bei anderen Projekten oder dem Elternverein bzw. der Schule zur Verwendung übergeben werden.